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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.11.2005
Aktenzeichen: 8 UF 191/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1408 Abs. 2 |
Eine Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle findet nur statt, wenn Gründe hierfür aus den eingereichten Unterlagen erkennbar sind oder eine Partei sich hierauf beruft.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 191/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 20. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse Thüringen wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 08.09.2005 aufgehoben. Der Senat stellt fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Die Ehe der Parteien wurde geschieden unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht Halberstadt den Versorgungsausgleich dann durchgeführt. Hiergegen hat die ZVK Thüringen form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Bewertung der ZVK-Anwartschaft entgegen der Rechtsprechung des BGH erfolgt sei.
Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Die Parteien und Beteiligten wurden durch Verfügung des Vorsitzenden vom 07.11.2005 darauf hingewiesen, dass das Familiengericht übersehen hat, dass die Parteien am 02.03.2001 notariell den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Die Urkunde wurde mit dem Scheidungsantrag eingereicht. Der Scheidungsantrag wurde erst am 07. Mai 2002 beim Familiengericht eingereicht und am 30. Mai 2005 zugestellt. Schon im Zeitpunkt der Einreichung war die Jahresfrist abgelaufen, sodass auch eine alsbaldige Zustellung die Jahresfrist nicht mehr wahren konnte.
Damit steht fest, dass der Ausschluss wirksam ist und der Versorgungsausgleich gemäß § 53d FGG nicht durchzuführen ist.
Es stellt sich nach Inhalt der Akten auch nicht die Frage einer Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle im Sinne der BGH-Rechtsprechung, da Gründe hierfür aus der Akte nicht zu entnehmen sind und keine der Parteien auch nach dem Hinweis vom 07.11.2005 insoweit etwas mitgeteilt hat, was Anlass geben könnte, im Rahmen der Amtsermittlung (§§ 12 FGG, 621a ZPO) tätig zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO. Gerichtskosten für die Beschwerde werden nicht erhoben, da der Ausschließungstatbestand von Beginn an dem Gericht bekannt war.
Ende der Entscheidung
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